Begutachtung zum Umgangsrecht
Eine Trennung und/oder Scheidung der Eltern bringt zusätzliche Herausforderungen mit sich. Wie das Sorgerecht, ist auch das Umgangsrecht grundrechtlich geschützt und ist in §§ 1684 und 1685 BGB konkretisiert. Es obliegt der elterlichen Verantwortung, den Umgang für das Wohl des Kindes zu gestalten. Grundsätzlich sind die Art und der Umfang des Umgangs gesetzlich allerdings nicht vorgegeben.
Gelingt es beiden sorgeberechtigten Elternteilen nicht, diese Regelung zu treffen, beauftragt ein Familiengericht ein psychologisches Gutachten mit der Fragestellung der Gestaltung des Umgangsrechts. Der Fokus liegt auf der Häufigkeit und der Form des Umgangs. Es gibt auch Situationen, in denen begutachtet werden muss, ob das Umgangsrecht des anderen Elternteils gänzlich auszuschließen, zeitlich zu begrenzen ist oder der Umgangskontakt nur in begleiteter Form stattfinden kann. Des Weiteren kann das Familiengericht die Örtlichkeiten sowie die Übergabesituationen vorgeben.