Erziehungsfähigkeit
Erziehungsfähigkeit ist ein umfassender Begriff und kann ganz vielfältig und individuell interpretiert werden. Im weitesten Sinne werden Faktoren beschrieben, die es den Eltern ermöglichen, die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und diese feinfühlig zu stillen. Zu ihnen gehören unter anderem
- Kommunikationsfähigkeit
- Interaktionsfähigkeit
- Pflege und Versorgung
- Beziehungsfähigkeit
- Bindungsfähigkeit
- Vermittlung und Einhaltung von Regeln und Förderungsfähigkeit
Wichtig ist, dass die Sorgeberechtigten über ausreichend persönliche Kompetenzen verfügen, die sie im Umgang mit dem Kind in kindeswohldienliches Erziehungsverhalten umsetzen können.
Aus unterschiedlichen Gründen kommt es vor, dass Sorgeberechtigte nicht kindeswohldienlich handeln. Oder es sind seitens weiterer Institutionen Zweifel entstanden, ob eine Misshandlung, ein Missbrauch, oder eine Vernachlässigung des Kindes stattgefunden haben.
In diesem Fall beauftragt das Gericht eine*n Sachverständigen*e mit der zu klärenden Frage z.B.
- ob und in welchem Umfang eine Kindeswohlgefährdung vorliegt
- ob Sorgeberechtigte über notwendige Erziehungskompetenzen verfügen
- oder welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Kindeswohlgefährdung zu verhindern oder zu begrenzen.
Grundlage dieser Begutachtung ist § 1666 BGB.